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Hilfsmittelversorgung

Dies sind "Gegenstände, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind" (nach Sozialgesetzbuch SGB V § 33).

Die Indikation wird von den Vertragsärzten (festgelegt im Bundesmantelvertrag für Ärzte [BMV-Ä §30]) der Kassen festgestellt. Die Versorgung der Patienten geschieht durch die Leistungserbringer (Fachhandel wie Sanitätshäuser, Apotheken, Orthopäden).

Die Krankenkassen sind verpflichtet ihren Mitgliedern nach Indikation (Grund, Anlass) entsprechende Hilfsmittel zu stellen. Zuzahlungen(Selbstbeteiligung) sind von den Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro, zu leisten.

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